Praxis & Abrechnung

Zuschläge berechnen: Nacht, Sonntag, Feiertag – Höhe, steuerfreie Grenzen und Erfassung

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie korrekt berechnet und die Stunden einzeln nachgewiesen sind. Wir erklären Pflicht und Kür, die Prozentsätze des § 3b EStG, die Grundlohngrenzen und was die Zeiterfassung dafür leisten muss.

8 Min. Lesezeit Aktualisiert am 03. Oktober 2026von der worktrackr Redaktion
Arbeit in der Nachtschicht – Zuschläge für Nacht, Sonntag und Feiertag berechnen

Wer nachts, sonntags oder an Feiertagen arbeitet, bekommt in den meisten Betrieben einen Zuschlag. Was viele nicht wissen: Gesetzlich vorgeschrieben ist nur der Nachtzuschlag – alle anderen folgen aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Dafür belohnt der Fiskus Zuschläge großzügig: Bis zu bestimmten Prozentsätzen sind sie steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Voraussetzung ist, dass die zuschlagsfähigen Stunden einzeln nachgewiesen werden. Genau hier kommt die Zeiterfassung ins Spiel.

Welche Zuschläge sind Pflicht, welche freiwillig?

ZuschlagRechtsgrundlagePflicht?
Nachtarbeit (23–6 Uhr, mind. 2 h in diesem Fenster)§ 6 Abs. 5 ArbZGJa – „angemessener“ Zuschlag oder Freizeitausgleich; Rechtsprechung: in der Regel 25 %, bei Dauernachtarbeit 30 %
SonntagsarbeitTarif / VertragNein – aber Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen Pflicht (§ 11 Abs. 3 ArbZG)
FeiertagsarbeitTarif / VertragNein – aber Ersatzruhetag innerhalb von 8 Wochen Pflicht
ÜberstundenzuschlagTarif / VertragNein – gesetzlich nur die Grundvergütung der Überstunde
Samstagsarbeit, SpätschichtTarif / VertragNein

Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG

Zuschläge, die zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit in den begünstigten Zeiten gezahlt werden, bleiben bis zu folgenden Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei – und damit auch sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV):

ZeitraumSteuerfrei bisHinweis
Nachtarbeit 20:00–6:00 Uhr25 %Allgemeiner Nachtzuschlag
Nachtarbeit 0:00–4:00 Uhr40 %Nur, wenn die Arbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen wurde
Sonntagsarbeit 0:00–24:00 Uhr50 %Gilt auch für die Zeit von 0:00 bis 4:00 Uhr des Folgetags, wenn vor 0 Uhr begonnen
Gesetzliche Feiertage125 %Plus 4 Stunden in den Folgetag, wenn vor 0 Uhr begonnen
24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai150 %Höchstsatz
Silvester ab 14 Uhr125 %Wie Feiertag

Zwei Grenzen sind zu beachten: Für die Steuerfreiheit wird der Grundlohn mit höchstens 50 € je Stunde angesetzt, für die Sozialversicherungsfreiheit mit höchstens 25 € je Stunde. Wer mehr verdient, kann den Zuschlag nur bis zu diesem Grundlohnanteil steuerfrei erhalten. Fallen Sonntag und Feiertag zusammen, gilt nur der höhere Satz; Nachtzuschlag kann zusätzlich zu Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden.

Rechenbeispiel

Eine Pflegekraft mit 20 € Grundlohn arbeitet am Sonntag von 20:00 bis 6:00 Uhr (10 Stunden, davon 1 Stunde Pause ohne Lohn, also 9 Arbeitsstunden). Der Tarif sieht 50 % Sonntagszuschlag und 25 % Nachtzuschlag vor.

  • Sonntag 20:00–24:00 (4 h): 4 × 20 € × 50 % = 40 € Sonntagszuschlag, steuerfrei; zusätzlich 4 × 20 € × 25 % = 20 € Nachtzuschlag, steuerfrei.
  • Montag 0:00–4:00 (4 h, Arbeit vor 0 Uhr begonnen): Sonntagszuschlag gilt weiter (4 × 20 € × 50 % = 40 €), Nachtzuschlag bis 40 % steuerfrei – gezahlt werden tariflich 25 % = 20 €.
  • Montag 4:00–6:00 (abzüglich Pause, 1 h): nur Nachtzuschlag 1 × 20 € × 25 % = 5 €.
  • Summe: 125 € Zuschläge, vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei – weil die Stunden einzeln belegt sind.

Pauschale Zuschläge („200 € Nachtpauschale im Monat“) sind nicht steuerfrei, solange sie nicht spätestens zum Jahresende anhand der tatsächlichen Stunden abgerechnet werden. Das Finanzamt verlangt den Einzelnachweis – also eine Zeiterfassung mit Beginn und Ende je Tag.

Was die Zeiterfassung leisten muss

  1. 1Beginn und Ende jeder Schicht minutengenau – nur so lassen sich Stunden den Zeitfenstern 20–6, 0–4 und dem Kalendertag zuordnen.
  2. 2Sonn- und Feiertage automatisch erkennen (bundeslandabhängige Feiertage!).
  3. 3Arbeit an eigentlich freien Tagen erkennbar machen – Grundlage für Ersatzruhetage.
  4. 4Pausen ausweisen, denn Zuschläge gelten nur für Arbeitsstunden.
  5. 5Export je Mitarbeitendem und Monat für das Lohnbüro (CSV/PDF), mindestens zwei Jahre aufbewahren.

worktrackr erkennt Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie an freien Tagen automatisch und schreibt sie mit dem von dir eingestellten Zuschlag (z. B. 50 % oder 100 %) dem Überstundenkonto gut. Beginn und Ende jeder Schicht stehen minutengenau auf dem Nachweis, sodass das Lohnbüro Nachtzuschläge nach § 3b EStG berechnen kann. Kostenlos bis 5 Nutzer.

Weiterführende Ratgeber

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prozentsätze und Grenzen nach § 3b EStG und SvEV können sich ändern – bitte mit dem Lohnbüro oder Steuerberater abstimmen.

Häufige Fragen

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