Vertrauensarbeitszeit nach dem BAG-Urteil: Was noch erlaubt ist – und wie Erfassung und Vertrauen zusammenpassen
Vertrauensarbeitszeit ist nicht abgeschafft – aber sie braucht seit dem BAG-Urteil eine Erfassung. Wir zeigen, was das konkret heißt: Selbstaufzeichnung statt Kontrolle, welche Pflichten beim Arbeitgeber bleiben, was der Gesetzentwurf vorsieht und wie ein rechtssicheres Modell für Büro, Agentur und Außendienst aussieht.

„Das Ende der Vertrauensarbeitszeit“ – so titelten viele Medien nach dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022. Das war verkürzt. Richtig ist: Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig, aber sie entbindet nicht von der Pflicht, die Arbeitszeit zu erfassen. Der Unterschied liegt zwischen Erfassen und Kontrollieren. Dieser Ratgeber erklärt, was Betriebe ändern müssen – und was nicht.
Was ist Vertrauensarbeitszeit eigentlich?
Vertrauensarbeitszeit ist ein Arbeitszeitmodell, bei dem der Arbeitgeber auf die Festlegung und Kontrolle der Lage der Arbeitszeit verzichtet. Mitarbeitende entscheiden selbst, wann sie ihre vertraglich geschuldete Arbeitszeit erbringen; im Mittelpunkt steht die Erledigung der Aufgaben. Oft ist das Modell mit Homeoffice und Gleitzeit ohne Kernzeit kombiniert. Ein gesetzlich definierter Begriff ist es nicht – die Ausgestaltung folgt aus Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Was hat das BAG entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 22/21) hat § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG unionsrechtskonform ausgelegt: Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. In den Gründen stellt das Gericht ausdrücklich klar, dass die Erfassung an die Arbeitnehmer delegiert werden kann und dass das Urteil Vertrauensarbeitszeit nicht ausschließt. Entscheidend ist, dass die Daten tatsächlich erhoben werden und der Arbeitgeber Kenntnis von Überschreitungen der Höchstarbeitszeit und Verletzungen der Ruhezeit erlangen kann.
| Vor dem Urteil (verbreitete Praxis) | Nach dem Urteil (zulässig) | |
|---|---|---|
| Lage der Arbeitszeit | Frei | Frei – weiterhin keine Kernzeit nötig |
| Erfassung | Keine oder nur Abwesenheiten | Beginn, Ende, Dauer je Tag – durch Selbstaufzeichnung |
| Kontrolle durch Arbeitgeber | Keine | Keine Kontrolle der Lage; aber Pflicht, Verstöße gegen ArbZG zu erkennen und abzustellen |
| Überstunden | Meist „mit dem Gehalt abgegolten“ | Sichtbar; Abgeltungsklauseln nur in engen Grenzen wirksam |
| Verantwortung | Faktisch beim Mitarbeitenden | Rechtlich beim Arbeitgeber – er muss das System bereitstellen und auswerten |
Was plant der Gesetzgeber?
Der Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (zuletzt Juni 2026) sieht ausdrücklich vor, dass Vertrauensarbeitszeit möglich bleibt: Der Arbeitgeber kann auf die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichten, muss aber durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihm Verstöße gegen Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten bekannt werden. Die Erfassung selbst soll elektronisch und taggleich erfolgen – mit Ausnahmen für Kleinbetriebe und Tariföffnung. Der Koalitionsvertrag von 2025 nennt Vertrauensarbeitszeit ausdrücklich als zu erhaltendes Modell. Details im Ratgeber Elektronische Zeiterfassung wird Pflicht.
So sieht ein rechtssicheres Modell aus
- 1Vereinbarung: Vertrauensarbeitszeit in Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung regeln – inklusive Arbeitszeitrahmen (z. B. 6–22 Uhr), Erreichbarkeit und Pausen.
- 2Selbstaufzeichnung: Mitarbeitende erfassen Beginn, Ende und Pausen selbst – per App oder Browser, ohne Ortung, ohne Aktivitätsmessung.
- 3Keine Lage-Kontrolle: Führungskräfte sehen Summen und Salden, bewerten aber nicht, wann gearbeitet wurde.
- 4Hinweis- und Eingriffspflicht: Das System zeigt Verstöße (über 10 Stunden, unter 11 Stunden Ruhezeit, mehr als 48 Stunden im Schnitt). Der Arbeitgeber muss darauf reagieren – Gespräch, Umverteilung, Freizeitausgleich.
- 5Überstunden regeln: Was über die vertragliche Zeit hinausgeht, ist sichtbar und muss vergütet oder ausgeglichen werden; pauschale Abgeltung nur für einen klar begrenzten Umfang.
- 6Dokumentation: Nachweise zwei Jahre (besser sechs) aufbewahren, Änderungen protokollieren.
Vertrauen bezieht sich auf das Wann, nicht auf das Ob. Wer seinen Mitarbeitenden die Erfassung selbst in die Hand gibt und nur auf Grenzverletzungen reagiert, erhält die Freiheit des Modells und erfüllt die Pflicht.
Für wen eignet sich das Modell?
Vertrauensarbeitszeit funktioniert dort, wo Ergebnisse zählen und Mitarbeitende ihre Zeit tatsächlich frei einteilen können: Büro und Verwaltung, Agenturen, IT, Beratung, Kanzleien, teilweise Außendienst. Weniger geeignet ist sie für Schichtbetriebe, Praxen mit Sprechzeiten oder Baustellen mit Kolonnenarbeit – dort ist die Lage der Arbeitszeit ohnehin vorgegeben, und Gleitzeit oder feste Zeiten mit Erfassung sind das passendere Modell. Siehe Zeiterfassung im Büro und Homeoffice-Zeiterfassung.
worktrackr ist für Vertrauensarbeitszeit gebaut: Mitarbeitende erfassen selbst – im Browser oder am Handy, ohne Ortung –, sehen ihr eigenes Konto und buchen Ausgleich selbst. Der Arbeitgeber sieht Salden und Auffälligkeiten, nicht die Minute. Kostenlos bis 5 Nutzer. Branchenseiten: Büro, Agenturen & IT, Kanzleien.
- Arbeitszeiterfassung Pflicht 2026 – BAG-Urteil, Zeitleiste, Bußgelder.
- Elektronische Zeiterfassung wird Pflicht – Referentenentwurf und Übergangsfristen.
- Zeiterfassung im Büro: Gleitzeit & Homeoffice – Gleitzeitkonto, Kernzeit, Kappung.
- Zeiterfassung und Datenschutz – Was erfasst werden darf.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Vereinbarungen zur Vertrauensarbeitszeit sollten mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht abgestimmt werden.
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