Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Mindestlohngesetz, EuGH-Urteil 2019, BAG-Beschluss 2022 und die geplante Reform zur elektronischen Zeiterfassung: Diese Seite bündelt die gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung – wer was erfassen muss, welche Fristen und Bußgelder gelten und was für Kleinbetriebe gilt. Vertiefungen findest du in den verlinkten Ratgebern.
Ein einzelnes „Zeiterfassungsgesetz“ gibt es nicht. Die Pflicht entsteht aus dem Zusammenspiel von europäischer Rechtsprechung, deutschem Arbeitsschutz- und Arbeitszeitrecht sowie dem Mindestlohngesetz – ergänzt durch die geplante Gesetzesreform.
Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten.
Gilt für: Alle Arbeitgeber in der EU
Ratgeber lesenDie Pflicht gilt in Deutschland bereits – aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind zu erfassen; die Form ist (noch) frei.
Gilt für: Alle Arbeitgeber mit Arbeitnehmern
Ratgeber lesenDer Arbeitgeber muss für eine geeignete Organisation sorgen – dazu gehört nach dem BAG ein System zur Arbeitszeiterfassung. Grundlage der heutigen Pflicht.
Gilt für: Alle Arbeitgeber
Ratgeber lesenArbeitszeit über 8 Stunden werktäglich sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind aufzuzeichnen und 2 Jahre aufzubewahren. Höchstarbeitszeit 8 (max. 10) Stunden, 11 Stunden Ruhezeit, Pausen nach § 4.
Gilt für: Alle Arbeitgeber
Ratgeber lesenBeginn, Ende und Dauer spätestens 7 Tage nach dem Arbeitstag dokumentieren, 2 Jahre aufbewahren. Bußgeld bis 30.000 €.
Gilt für: Minijobber sowie Branchen nach § 2a SchwarzArbG: Bau, Gebäudereinigung, Gastronomie, Speditionen, Messebau u. a.
Ratgeber lesenArbeitszeitdaten mindestens 2 Jahre ab Jahresende manipulationssicher aufbewahren; Korrekturen mit Änderungshistorie protokollieren; Einsichtsrecht der Beschäftigten; Export für Zoll und Gewerbeaufsicht; rollenbasierte Zugriffskontrolle.
Gilt für: Alle Arbeitgeber – unabhängig von der Form der Erfassung
Ratgeber lesenElektronische, taggleiche Erfassung von Beginn, Ende und Dauer; Delegation an Beschäftigte; Ausnahme für Betriebe bis 10 Beschäftigte; Tariföffnung; gestaffelte Übergangsfristen. Noch nicht verabschiedet.
Gilt für: Alle Arbeitgeber – Kleinbetriebe von der elektronischen Form befreit
Ratgeber lesenDie Pflicht trifft praktisch jeden Betrieb mit Arbeitnehmern. Unterschiede gibt es nur bei Frist, Form und Rechtsgrundlage.
| Betrieb / Situation | Erfassungspflicht? | Rechtsgrundlage & Besonderheit |
|---|---|---|
| Handwerksbetrieb mit Gesellen (z. B. Elektro, SHK, Kfz) | Ja – Beginn, Ende, Dauer täglich | BAG 2022 / ArbSchG; bei Baubezug zusätzlich § 17 MiLoG (7-Tage-Frist) |
| Betrieb mit Minijobbern | Ja – innerhalb von 7 Tagen, 2 Jahre aufbewahren | § 17 MiLoG – unabhängig von der Branche |
| Gebäudereinigung, Gastronomie, Bau, Spedition, Messebau | Ja – innerhalb von 7 Tagen | § 17 MiLoG i. V. m. § 2a SchwarzArbG |
| Büro / Dienstleister mit Vertrauensarbeitszeit | Ja – Erfassung durch die Beschäftigten selbst | BAG 2022; Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, entbindet aber nicht von der Erfassung |
| Homeoffice / mobile Arbeit | Ja – wie im Betrieb | BAG 2022; App oder Browser-Eingabe statt Terminal |
| Leitende Angestellte (§ 18 ArbZG), Chefärzte | Nein (Ausnahme vom ArbZG) | Ausnahme eng auszulegen – Details im Ratgeber „Ausnahmen“ |
| Einzelunternehmer ohne Arbeitnehmer | Nein | Keine Arbeitnehmer, kein Arbeitsschutzrecht – Erfassung freiwillig (Nachkalkulation) |
| Kleinbetrieb bis 10 Beschäftigte | Ja – Form frei (Papier erlaubt) | Erfassungspflicht gilt; nach dem Entwurf dauerhaft von der elektronischen Form befreit |
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Gesetzestext bzw. die jeweilige Rechtsprechung; Details zu Ausnahmen im Ratgeber Zeiterfassung Pflicht: Ausnahmen.
Die systematische Arbeitszeiterfassung ist für alle Arbeitgeber Pflicht – seit dem BAG-Urteil vom September 2022, unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Wir erklären, was erfasst werden muss, welche Gesetze gelten, was sich 2024 bis 2026 getan hat, ob eine Stechuhr nötig ist und wie Betriebe die Pflicht ohne Zettelwirtschaft umsetzen.
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Auch im Homeoffice muss die Arbeitszeit erfasst werden – aber ohne Überwachung. Wir erklären, was Arbeitgeber erfassen müssen und dürfen, was verboten ist, wie Ruhezeiten und Erreichbarkeit geregelt werden sollten und wie die Umsetzung per Browser gelingt.
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