Recht

Arbeitszeitnachweise ab 2027 digital führen: Was § 8 BVV für die Zeiterfassung bedeutet und wie Entgeltunterlagen elektronisch aufbewahrt werden müssen – der komplette Leitfaden für Arbeitgeber

Zum 1. Januar 2027 endet die letzte Befreiungsmöglichkeit: Entgeltunterlagen – und damit auch Arbeitszeitnachweise – müssen bei allen Arbeitgebern elektronisch geführt werden. Wir erklären Paragraf für Paragraf, was die Beitragsverfahrensverordnung verlangt, welche Dateiformate und Ordnungsregeln gelten, wie lange was aufzubewahren ist und wie du dein Team ohne Aufwand rechtzeitig umstellst.

26. September 2026 14 Min. Lesezeitvon der worktrackr Redaktion
Aktenordner und Gesetzestexte – Entgeltunterlagen und Arbeitszeitnachweise ab 2027 digital führen

Viele Betriebe kennen die Pflicht zur Zeiterfassung (BAG-Beschluss 2022, Arbeitszeitgesetz, Mindestlohngesetz). Weniger bekannt ist eine zweite Vorschrift, die ab dem 1. Januar 2027 für jeden Arbeitgeber gilt und die Form der Aufbewahrung regelt: § 8 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Er verlangt, dass Entgeltunterlagen – dazu gehören auch Arbeitszeitnachweise – elektronisch geführt werden. Die bisherige Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen, läuft zum 31. Dezember 2026 aus. Dieser Leitfaden erklärt genau, was das bedeutet, welche Unterlagen betroffen sind, wie digitale Aufbewahrung konkret auszusehen hat und wie du die Umstellung in wenigen Schritten schaffst.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder (Stand September 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind die Gesetzes- und Verordnungstexte (SGB IV, BVV) sowie die „Gemeinsamen Grundsätze“ der Sozialversicherungsträger. Bei Zweifelsfragen hilft dein Steuerberater, Lohnbüro oder der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Was: Entgeltunterlagen sind nach § 8 Abs. 1 BVV in elektronischer Form zu führen. Das gilt grundsätzlich schon seit 2022 – bislang konnten sich Arbeitgeber auf Antrag beim Prüfdienst der Rentenversicherung befreien lassen.
  • Ab wann für alle: Die Befreiung ist nur bis 31. Dezember 2026 möglich (§ 8 Abs. 3 BVV). Ab 1. Januar 2027 gilt die elektronische Form für jeden Arbeitgeber – vom Ein-Mann-Betrieb mit Minijobber bis zum Konzern.
  • Was dazugehört: Neben Stammdaten und Abrechnungen die begleitenden Unterlagen – u. a. Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 MiLoG, Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, Erklärungen zu weiteren Beschäftigungen, Nachweise zur Elterneigenschaft, Immatrikulationsbescheinigungen.
  • Wie: Nach den Gemeinsamen Grundsätzen (§ 9a BVV): gängige Formate (PDF, TIFF, JPG, PNG, BMP), je Dokument eine Datei, eindeutig Person und Zeitraum zugeordnet, unveränderbar, lesbar, jederzeit für die Prüfung verfügbar.
  • Wie lange: Entgeltunterlagen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die letzte Betriebsprüfung folgt (§ 28f SGB IV) – praktisch 5 Jahre und mehr. Arbeitszeitnachweise zusätzlich mindestens 2 Jahre (§ 16 ArbZG, § 17 MiLoG).
  • Altbestände: Papier bis 2026 muss nicht nachdigitalisiert werden. Die Pflicht gilt für alle Unterlagen, die ab dem 1. Januar 2027 entstehen.
  • Folgen bei Verstößen: Bußgelder nach § 111 SGB IV, Schätzung der Beiträge bei mangelhaften Unterlagen, Nachzahlungen und Säumniszuschläge.

Was ist die BVV – und warum betrifft sie die Zeiterfassung?

Die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) regelt, wie Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge berechnen, melden, zahlen und – für die Betriebsprüfung – dokumentieren. Rechtsgrundlage ist § 28f SGB IV: Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten Entgeltunterlagen zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Die BVV konkretisiert, was in diese Unterlagen gehört (§ 8) und wie sie zu führen sind (§§ 8, 9, 9a).

Der Zusammenhang zur Zeiterfassung ergibt sich aus zwei Richtungen: Erstens zählen die Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 Mindestlohngesetz (Minijobber, Branchen nach § 2a SchwarzArbG) ausdrücklich zu den Unterlagen, die zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind. Zweitens prüft die Rentenversicherung bei jeder Betriebsprüfung, ob das gezahlte Entgelt zur dokumentierten Arbeitszeit passt – etwa beim Mindestlohn, bei Phantomlohn, bei Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (steuer- und beitragsfrei nur mit Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden) oder bei der Frage, ob ein Minijob die Grenze überschreitet. Ohne prüfbare Arbeitszeitnachweise fehlt der Betriebsprüfung die Grundlage – und sie darf schätzen.

Merke: Das Arbeitszeitgesetz sagt, *dass* du Arbeitszeiten erfassen musst. Die BVV sagt ab 2027, *in welcher Form* du sie – als Teil der Entgeltunterlagen – aufbewahren musst: elektronisch, geordnet, unveränderbar und prüfbar.

§ 8 Abs. 1 BVV: Was in die Entgeltunterlagen gehört

Für jeden Beschäftigten sind – getrennt nach Kalenderjahr – unter anderem folgende Angaben zu führen. Sie stammen in der Regel aus dem Lohnabrechnungsprogramm, müssen aber vollständig und dem Beschäftigten eindeutig zugeordnet sein:

Angabe (Auswahl aus § 8 Abs. 1 BVV)Bedeutung für die Praxis
Familien- und Vorname, ggf. Geburtsname, Anschrift, Geburtsdatum, VersicherungsnummerStammdaten – müssen mit der Meldung zur Sozialversicherung übereinstimmen.
Beginn und Ende der Beschäftigung, Beschäftigungsart (z. B. Minijob, Teilzeit), UnterbrechungenGrundlage für Melde- und Beitragspflichten; Austrittsdatum ist auch für die Aufbewahrung relevant.
Wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Zusammensetzung des EntgeltsVerbindet Vertrag, Arbeitszeit und Entgelt – Basis für die Plausibilitätsprüfung Stunden × Stundenlohn.
Laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, beitragspflichtiges Entgelt, BeitragsgruppenKern der Abrechnung; wird per euBP elektronisch an die Rentenversicherung übermittelt.
Steuer- und beitragsfreie Zuschläge (Sonntag, Feiertag, Nacht)Nur mit Nachweis der tatsächlich zu diesen Zeiten geleisteten Stunden – also aus der Zeiterfassung.
Angaben zu Mehrfachbeschäftigungen, Statusfeststellung, ElterneigenschaftBelege dazu gehören als begleitende Unterlagen (Abs. 2) dazu.

§ 8 Abs. 2 BVV: Die begleitenden Unterlagen – hier stehen die Arbeitszeitnachweise

Absatz 2 zählt Unterlagen auf, die zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind. Genau diese Belege mussten Arbeitgeber bisher oft nur in Papierform vorhalten – ab 2027 müssen sie elektronisch vorliegen. Dazu gehören insbesondere:

  • Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 MiLoG (Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit) für Minijobber und für Beschäftigte in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG – Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung, Spedition/Logistik, Messebau, Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe u. a. Entsprechend die Aufzeichnungen nach § 19 AEntG und § 17c AÜG.
  • Erklärung des geringfügig Beschäftigten über weitere Beschäftigungen und zur Zusammenrechnung.
  • Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobs sowie die Bestätigung des Arbeitgebers.
  • Immatrikulationsbescheinigungen bei Werkstudenten, Nachweise der Elterneigenschaft (Beitragszuschlag Pflegeversicherung), Bescheide zur Statusfeststellung oder Versicherungsfreiheit.
  • Nachweise über Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn steuer- und beitragsfreie Zuschläge gezahlt werden.
  • Unterlagen zum Kurzarbeitergeld, zu Entgeltfortzahlung/Erstattungen (U1/U2) und vergleichbare Belege, soweit sie das Entgelt beeinflussen.

Der klassische Papier-Stundenzettel für Minijobber ist damit ab 2027 ein Problem: Er muss entweder von vornherein digital entstehen (App, Eingabemaske) oder unmittelbar gescannt und regelkonform abgelegt werden – inklusive Aufbewahrung des Originals bis zur nächsten Betriebsprüfung, wenn er nicht qualifiziert elektronisch signiert wurde. Der einfachste Weg ist, gar kein Papier mehr entstehen zu lassen.

§ 8 Abs. 3 BVV: Die Befreiung endet – der Zeitplan bis 2027

ZeitpunktWas gilt
1. Januar 2022Grundsatz: Entgeltunterlagen sind elektronisch zu führen (7. SGB IV-Änderungsgesetz). Arbeitgeber konnten sich auf Antrag beim Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen.
1. Januar 2023Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) wird Pflicht für die Übermittlung der Abrechnungsdaten aus dem Entgeltabrechnungsprogramm (Befreiung bis Ende 2026 möglich).
bis 31. Dezember 2026Letzter Tag, an dem eine Befreiung von der elektronischen Form der Entgeltunterlagen gilt bzw. genutzt werden kann.
ab 1. Januar 2027Alle Arbeitgeber führen Entgeltunterlagen inklusive der begleitenden Unterlagen elektronisch. Keine Befreiung mehr, keine Ausnahme nach Betriebsgröße.
ab 2027 laufendAlle neu entstehenden Unterlagen digital; Altbestände in Papier bleiben zulässig und werden nach Ablauf ihrer Frist vernichtet.

Wichtig ist der Unterschied zur Reform des Arbeitszeitgesetzes: Dort sind Ausnahmen für Kleinbetriebe bis 10 Beschäftigte geplant (siehe Elektronische Zeiterfassung wird Pflicht). Die BVV kennt keine Kleinbetriebsausnahme. Wer Beschäftigte hat, für die Entgeltunterlagen zu führen sind – und das ist jeder Arbeitgeber –, muss ab 2027 elektronisch führen. Für Minijobber und § 2a-Branchen heißt das: Die Arbeitszeitnachweise müssen digital vorliegen, egal wie klein der Betrieb ist.

§ 9a BVV: Die Gemeinsamen Grundsätze – so muss „elektronisch“ konkret aussehen

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in den Gemeinsamen Grundsätzen zur Führung von Entgeltunterlagen in elektronischer Form festgelegt, was die Prüfer erwarten. Die Regeln sind technisch nüchtern und für jeden Betrieb umsetzbar:

AnforderungWas konkret verlangt wirdSo erfüllst du es
DateiformatGängige, langfristig lesbare Formate: PDF (idealerweise PDF/A), TIFF, JPEG, PNG, BMP. Keine proprietären oder editierbaren Formate wie DOCX/XLSX als Beleg.Zeiterfassung als PDF je Mitarbeiter und Monat exportieren; Scans als PDF oder TIFF.
Ein Dokument = eine DateiJede Unterlage wird als eigene Datei gespeichert, keine Sammel-PDFs über mehrere Personen oder Jahre.Monats-PDF je Person statt Jahres-Sammeldatei für das ganze Team.
Sprechender DateinameAus dem Dateinamen müssen Art des Dokuments, Person und Zeitraum hervorgehen; keine Sonderzeichen, überschaubare Länge.Muster: „Arbeitszeitnachweis_Mustermann-Max_2027-01.pdf“.
Eindeutige ZuordnungJede Datei ist einem Beschäftigten und einem Abrechnungszeitraum zugeordnet – über Dateiname, Ordnerstruktur oder Metadaten im DMS/der Personalakte.Ordner je Mitarbeiter und Jahr oder digitale Personalakte mit Feldern Person/Zeitraum/Dokumentart.
Unveränderbarkeit / RevisionssicherheitNachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen oder protokolliert sein; der ursprüngliche Inhalt bleibt nachvollziehbar.Export aus einem System mit Änderungsprotokoll (wer, wann, was, warum) und Ablage ohne Überschreiben; Versionierung im DMS.
Vollständigkeit und LesbarkeitAlle Pflichtangaben enthalten, jederzeit ohne Spezialsoftware lesbar, über die gesamte Aufbewahrungsfrist.PDF/A; regelmäßige Sicherung; Testöffnen alter Dateien.
Verfügbarkeit bei PrüfungDie Unterlagen sind der Prüferin/dem Prüfer in angemessener Zeit vorzulegen – auf Datenträger, per Zugriff oder Übermittlung.Strukturierter Speicherort mit Zugriffsrechten; Export-Funktion je Mitarbeiter und Zeitraum.
Scannen von PapierPapieroriginale dürfen digitalisiert werden. Ohne qualifizierte elektronische Signatur ist das Original bis zum Ende der nächsten Betriebsprüfung aufzubewahren.Papier vermeiden: Zeiten direkt digital erfassen. Restpapier (z. B. Bescheide) scannen und Original geordnet bis zur Prüfung lagern.

Ein Zeiterfassungs-System erfüllt diese Grundsätze für Arbeitszeitnachweise praktisch von selbst, wenn es Serverzeit, ein Änderungsprotokoll und einen PDF-Export je Mitarbeiter und Monat bietet. worktrackr liefert genau das – für bis zu 5 Nutzer dauerhaft kostenlos, ab dem 6. Nutzer 3,90 € je weiterem Nutzer und Monat. Den Monats-PDF legst du in der digitalen Personalakte oder im Ordner des Mitarbeiters ab – fertig.

Was genau muss der digitale Arbeitszeitnachweis enthalten?

Die Anforderungen an den Inhalt kommen aus dem Arbeitszeitrecht (§ 16 ArbZG, § 17 MiLoG, BAG-Beschluss), die Anforderungen an die Form aus der BVV. Ein prüfsicherer Nachweis je Mitarbeiter und Monat enthält:

  1. 1Name und Personalnummer des Beschäftigten, Betrieb, Abrechnungsmonat.
  2. 2Je Arbeitstag Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sowie die Pausen (Uhrzeit und Dauer) – bei Minijobbern und § 2a-Branchen spätestens 7 Tage nach dem Arbeitstag erfasst.
  3. 3Zeitarten, soweit relevant: Arbeit, Fahrt, Bereitschaft; Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden gesondert ausgewiesen (Zuschläge).
  4. 4Abwesenheiten: Urlaub, Krankheit, Feiertag – damit die Soll-/Ist-Rechnung und die Entgeltfortzahlung nachvollziehbar sind.
  5. 5Monatssummen: Soll- und Ist-Stunden, Über- oder Minusstunden, Stand des Zeitkontos.
  6. 6Erfassungszeitpunkt und Änderungen: Wann wurde ein Eintrag erfasst, wurde er nachträglich geändert, von wem und warum (Änderungsprotokoll / Kennzeichnung von Nachträgen).
  7. 7Erzeugungsdatum des Dokuments und – wo gewünscht – Bestätigung durch Mitarbeiter und Vorgesetzten.

Welche gesetzlichen Vorgaben im Detail hinter diesen Punkten stehen (Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit, Aufzeichnungsfristen), erklärt der Leitfaden Gesetzliche Vorschriften zur Zeiterfassung erfüllen.

Aufbewahrungsfristen: Wie lange muss was digital aufgehoben werden?

Für dieselbe Unterlage können mehrere Fristen gelten – maßgeblich ist immer die längste. Die wichtigsten Fristen rund um Arbeitszeit und Entgelt:

UnterlageFristRechtsgrundlageHinweis
Arbeitszeitnachweise (alle Beschäftigten)mindestens 2 Jahre§ 16 Abs. 2 ArbZGBeginnt mit dem Ende des Aufzeichnungszeitraums.
Arbeitszeitnachweise Minijob / § 2a-Branchenmindestens 2 Jahre, beginnend mit dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt§ 17 Abs. 1 MiLoGZoll (FKS) kontrolliert; Unterlagen in Deutschland bereithalten.
Entgeltunterlagen inkl. begleitender Unterlagen (also auch die Arbeitszeitnachweise als Teil davon)bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die letzte Betriebsprüfung folgt§ 28f Abs. 1 SGB IVBetriebsprüfung alle 4 Jahre → praktisch 5 bis 6 Jahre, bei verschobener Prüfung länger.
Lohnkonten und Lohnsteuerunterlagen6 Jahre§ 41 Abs. 1 EStG, § 147 AOFrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der letzten Eintragung.
Buchungsbelege (z. B. Lohnabrechnungen als Beleg)8 Jahre§ 147 Abs. 3 AO (verkürzt seit 2025)Bücher und Jahresabschlüsse weiterhin 10 Jahre.
Personenbezogene Daten allgemeinLöschung nach Wegfall des ZwecksArt. 5, 17 DSGVONach Ablauf der längsten Frist löschen – Aufbewahren „auf Vorrat“ ist unzulässig.

Praxisfolge für die Zeiterfassung: Die oft zitierten „2 Jahre“ reichen nicht, wenn die Arbeitszeitnachweise Teil der Entgeltunterlagen sind (Minijob, § 2a-Branchen, Zuschlagsnachweise). Dann gilt die Frist bis nach der nächsten Betriebsprüfung. Plane die digitale Ablage deshalb mindestens für 6 Jahre – und lösche danach konsequent.

Für ausgeschiedene Mitarbeiter heißt das: Daten beim Austritt nicht löschen, sondern das Konto deaktivieren und die Nachweise bis zum Fristablauf vorhalten. worktrackr zeigt bei deaktivierten Mitarbeitern das Datum, ab dem die gesetzliche Frist abgelaufen ist, und bietet dann das endgültige Löschen an; die Monats-PDFs liegen ohnehin in deiner Ablage.

euBP: Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung

Parallel zur elektronischen Führung der Unterlagen läuft die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) nach § 28p Abs. 6a SGB IV. Dabei übermittelt das Entgeltabrechnungsprogramm die Abrechnungsdaten vor der Prüfung in einem festgelegten Datensatz an die Rentenversicherung; seit 2025 können auch die begleitenden Unterlagen elektronisch angefordert und übermittelt werden. Die Prüferin gleicht die Daten ab, bevor sie – falls überhaupt noch nötig – in den Betrieb kommt. Für dich bedeutet das: Die Arbeitszeitnachweise müssen als Dateien bereitstehen, nicht als Ordner im Regal. Wer sein Lohnbüro monatlich mit den PDF-Nachweisen versorgt, hat die euBP faktisch schon vorbereitet.

Was passiert bei Verstößen?

  • Bußgeld: Wer Entgeltunterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder aufbewahrt, handelt ordnungswidrig (§ 111 SGB IV); Bußgelder bis zu 50.000 € sind möglich. Fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz kosten zusätzlich bis zu 30.000 € (§ 21 MiLoG).
  • Schätzung: Kann der Prüfdienst die Beiträge nicht aus den Unterlagen ermitteln, darf er sie schätzen und einen Summenbeitragsbescheid erlassen (§ 28f Abs. 2 SGB IV) – in der Regel zulasten des Arbeitgebers, inklusive Säumniszuschlägen.
  • Mindestlohn und Zuschläge: Ohne Stundennachweis lässt sich die Einhaltung des Mindestlohns nicht belegen; steuer- und beitragsfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge werden ohne Nachweis der tatsächlichen Stunden nachversteuert und nachverbeitragt.
  • Minijob-Falle: Überschreitet die dokumentierte oder geschätzte Arbeitszeit die Geringfügigkeitsgrenze, wird der Minijob rückwirkend versicherungspflichtig – mit Beitragsnachforderung für bis zu vier Jahre.
  • Arbeitsrecht: In Überstundenprozessen fehlt dem Arbeitgeber ohne Aufzeichnungen der Gegenbeweis.

Schritt für Schritt: So stellst du bis Ende 2026 um

  1. 1Bestand aufnehmen – Welche Unterlagen entstehen bei dir noch auf Papier? Typisch: Stundenzettel, Urlaubsanträge, Minijob-Erklärungen, Befreiungsanträge, Zuschlagslisten.
  2. 2Zeiterfassung digitalisieren – Mitarbeiter erfassen Beginn, Ende und Pausen selbst per App oder Eingabemaske, taggleich, auf Serverzeit. Damit entsteht der Arbeitszeitnachweis von Anfang an elektronisch; Papier fällt weg.
  3. 3Monatsroutine festlegen – Nach Monatsabschluss je Mitarbeiter ein PDF exportieren (Zeiten, Pausen, Zeitarten, Abwesenheiten, Summen, Nachträge) und im Ordner bzw. in der Personalakte ablegen: „Arbeitszeitnachweis_Nachname-Vorname_JJJJ-MM.pdf“.
  4. 4Ablagestruktur bauen – Je Mitarbeiter ein Ordner, darin je Kalenderjahr; oder ein DMS/digitale Personalakte mit den Feldern Person, Zeitraum, Dokumentart. Schreibrechte begrenzen, Löschung nur nach Fristablauf.
  5. 5Restpapier scannen – Bescheide, Erklärungen und Anträge, die weiterhin auf Papier eingehen, unmittelbar als PDF ablegen; das Original geordnet bis zur nächsten Betriebsprüfung aufbewahren (sofern nicht qualifiziert signiert).
  6. 6Lohnbüro einbinden – Klären, welche Nachweise monatlich benötigt werden (Stunden je Zeitart, Sonntags-/Feiertags-/Nachtstunden, Abwesenheiten) und in welchem Format (PDF, CSV). Übergabe automatisieren.
  7. 7Sicherung und Lesbarkeit sichern – Tägliche Backups, zwei Speicherorte, jährlicher Test: Lässt sich ein sechs Jahre altes PDF noch öffnen?
  8. 8Datenschutz dokumentieren – Verarbeitungsverzeichnis ergänzen, Löschkonzept mit den Fristen aus der Tabelle, Mitarbeiter informieren (Art. 13 DSGVO), AV-Vertrag mit dem Software-Anbieter.
  9. 9Testlauf vor dem Stichtag – Einen Monat im Herbst 2026 komplett digital durchspielen: Erfassung, Export, Ablage, Übergabe ans Lohnbüro. Was dabei klemmt, ist im Januar 2027 behoben.

Mit worktrackr sind die Schritte 2, 3 und 6 in unter einer Stunde eingerichtet: Stempeluhr und Eingabemaske für die Mitarbeiter, Serverzeit (Europe/Berlin), automatische Pausen, Zeitarten Arbeit/Fahrt, Sonntags- und Feiertagsarbeit gesondert, Änderungsprotokoll für jeden Nachtrag, PDF- und CSV-Export je Mitarbeiter, Filiale und Monat. Kostenlos bis 5 Nutzer, ohne Testphase und ohne Kreditkarte.

Häufige Irrtümer zu § 8 BVV

IrrtumRichtig ist
„Wir sind ein Kleinbetrieb, uns betrifft das nicht.“Die BVV kennt keine Kleinbetriebsgrenze. Jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten muss ab 2027 elektronisch führen – auch mit nur einem Minijobber.
„Unser Steuerberater macht die Lohnabrechnung, also ist alles digital.“Die Abrechnung ja – die begleitenden Unterlagen (Arbeitszeitnachweise, Erklärungen, Anträge) entstehen im Betrieb und müssen dort elektronisch vorliegen bzw. dem Lohnbüro digital übergeben werden.
„Eine Excel-Tabelle ist doch elektronisch.“Editierbare Tabellen ohne Änderungsprotokoll erfüllen die Unveränderbarkeit nicht und sind kein zulässiges Ablageformat. Der Nachweis muss als PDF/TIFF aus einem nachvollziehbaren System stammen.
„Wir müssen alle alten Ordner einscannen.“Nein. Die Pflicht gilt für Unterlagen, die ab dem 1. Januar 2027 entstehen. Altbestände bleiben in Papier, bis ihre Frist abläuft.
„Nach 2 Jahren können wir die Zeiten löschen.“Nur, wenn die Nachweise nicht Teil der Entgeltunterlagen sind. Bei Minijob, § 2a-Branchen und Zuschlagsnachweisen gilt die Frist bis nach der nächsten Betriebsprüfung – praktisch 5–6 Jahre.
„Gescannt heißt: Papier kann weg.“Ohne qualifizierte elektronische Signatur ist das Original bis zum Ende der nächsten Betriebsprüfung aufzubewahren. Besser: Papier gar nicht erst entstehen lassen.
Weiterlesen im Blog & Ratgeber

Allgemeine Informationen, keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind SGB IV, BVV, die Gemeinsamen Grundsätze der Sozialversicherungsträger sowie die Auskunft des zuständigen Prüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung bzw. deines Steuerberaters.

Häufige Fragen

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